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1. Rechtsstellung des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler, der wirtschaftlich auf der Seite seines Auftraggebers steht, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
2. Pflichten des Versicherungsmaklers
Dem Versicherungsmakler obliegt die Betreuung der Versicherungsangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. In diesem Zusammenhang nimmt der Versicherungsmakler eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Auftraggeber wahr.
3. Vergütung
Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich der Versicherer. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie.
4. Vermittlung an Versicherer
Der Versicherungsmakler deckt die Risiken seiner Auftraggeber bei am Markt eingeführten Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben oder eine Niederlassung unterhalten. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Versicherungsmakler freigestellt, Versicherungen auch an im Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Versicherungen werden an Direktversicherer oder Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsmakler keine Vergütung gewähren, nicht vermittelt. Falls der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, wird hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart.
5. Mitgliedschaft im Berufsverband
Der Versicherungsmakler ist Mitglied in einem anerkannten Berufsverband und hält dessen satzungsgemäße Aufnahmebedingungen für seinen Berufsstand ein.
6. Zuschnitt des Versicherungsmaklers
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist namentlich auf die Betreuung der Versicherungsanlegenheiten privater und freiberuflicher Kunden sowie von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft ausgerichtet.
7. Haftung
Seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt der Versicherungsmakler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für wider Erwarten eintretende Schädigungen hat der Versicherungsmakler durch entsprechenden Versicherungsschutz Vorsorge getroffen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Maklervertrag sind für alle Fälle eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf den Betrag von 1.000.000 EUR beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Maklervertrag verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Auftrags.
8. Rechtsgrundlagen
Die Beziehungen zwischen den Parteien sind vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens getragen. Im Übrigen richten sie sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und gewohnheitsrechtlichen Regelungen, sowie den massgebenden aufsichtsbehördlichen Anordnungen und Usancen.
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