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Privathaftpflicht
… für den verursachten Schaden geradestehen!

Ob aus Leichtsinn oder Missgeschick: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn angemessen entschädigen. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 823 BGB) heißt es: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Die Haftpflichtversicherung ist daher ein unverzichtbares Instrument zur Absicherung Ihres Privatvermögens. Gehen Sie hier kein Risiko ein!

© 2009 E & W Assekuranz

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