Betriebliche Altersversorgung
Was ist die betriebliche Altersversorgung?
In der Vergangenheit trug sie nur wenig zum Alterseinkommen der Deutschen bei.
Doch inzwischen ist die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge über den Betrieb zu einer
immer wichtigeren Säule der Versorgung im Alter geworden. Im Unterschied zur
privaten Altersvorsorge zahlt der Arbeitnehmer seinen Beitrag nicht selbst ein, sondern
überlässt dies dem Arbeitgeber, der die Beiträge in der Regel direkt aus dem
unversteuerten Bruttogehalt per Entgeltumwandlung in einen Vorsorgevertrag mit
einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank einzahlt.
Seit der Rentenreform 2002 haben sich die Rahmenbedingungen für betriebliche
Versorgungen kontinuierlich verbessert. So kann seitdem jeder Arbeitnehmer, der in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, verlangen, dass ein Teil
seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird.
Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten und für
geringfügig Beschäftigte. Das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz hat die
staatliche Förderung betrieblicher Vorsorge nochmals verbessert.
Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen je nach Vereinbarung
die Altersvorsorge, eine Versorgung der Hinterbliebenen und Sicherheit im Fall der
Berufsunfähigkeit. Damit trägt die betriebliche Versorgung zur sozialen Sicherung
des Arbeitnehmers und seiner Familie bei. Der Mitarbeiter erhält die Zusage auf eine
lebenslange Rente, egal, wie alt er wird. Im Prinzip ist die Betriebsrente ein Produkt
der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung mit lebenslanger Sicherheit, garantierten
Leistungen und einer Überschussbeteiligung.
Dem Arbeitgeber bietet die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung die
Chance, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Zudem hilft sie, in vielen Fällen
Lohnnebenkosten zu sparen. Die betriebliche Altersversorgung können auch Unternehmer
für ihre eigene Altersvorsorge nutzen, beispielsweise Geschäftsführer einer
GmbH.
Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersversorgung?
Früher war die Betriebsrente meist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sie
wurde vielfach vom Unternehmer allein finanziert. Heute werden die Beiträge in der
Regel vom Arbeitnehmer aufgebracht. Dabei gelten großzügige steuerliche Erleichterungen:
die Beiträge, ganz gleich, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer
durch Entgeltumwandlung geleistet werden, sind grundsätzlich steuerfrei.
Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer in der
gesetzlichen Rentenversicherung (2008: 63.600 Euro) können pro Jahr steuerfrei in
eine Betriebsrente eingezahlt werden. Im Jahr 2008 entspricht dies einem Betrag in
Höhe von 2.544 Euro. Dieser mögliche Höchstbetrag steigt um weitere 1.800 Euro,
wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 abgegeben hat.
Für 2008 beläuft sich der Maximalbeitrag also auf 4.344 Euro. Wer in einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlt, muss auf den
Jahresbetrag von höchstens 2.544 Euro auch keine Sozialversicherungsabgaben
leisten. Dabei spart auch der Arbeitgeber. Der Aufstockungsbetrag in Höhe von
1.800 Euro ist allerdings in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Diese Vorteile
gelten nur dann, wenn die Altersleistung als lebenslange Rente ausgezahlt wird.
Möglich ist allerdings, sich zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des
zur Verfügung stehenden Kapitals auszahlen zu lassen.
Neben der Steuerfreistellung der Beiträge (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) besteht auch die
Möglichkeit, die Riester-Förderung in Form von Zulagen und Sonderausgabenabzug
in Anspruch zu nehmen (nach den Vorschriften der §§ 10a, 79 ff. EStG). Der Arbeitnehmer
kann vom Arbeitgeber fordern, dass seine durch Entgeltumwandlung finanzierte
Betriebsrente die Voraussetzungen der Riester-Rente erfüllt. Jeder Euro
zur betrieblichen Altersversorgung kann aber immer nur einmal gefördert werden.
Wer also seinen Beitrag steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG einzahlt, kann für diesen
Beitrag nicht auch noch die Riester-Förderung (§§ 10a, 79 ff. EStG) erhalten.
Betriebsrenten locken nicht nur mit steuerfreien Einzahlungen, sondern auch mit
Kostenvorteilen. Die Sparverträge werden meist als Gruppenangebote vereinbart,
deren Verwaltungs- und Vertriebskosten niedriger sind als die von Einzelverträgen.
Hinzu kommt: Wer um seinen Arbeitsplatz bangen muss, ist mit der betrieblichen Altersversorgung
auf der sicheren Seite. Anders als private Vorsorgeverträge müssen
Betriebsrenten im Falle von Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden. Dies gilt
auch für Verträge, die nach dem Riester-Programm gefördert werden. Das Vorsorgekapital
bleibt dabei in voller Höhe erhalten.
Verträge der betrieblichen Altersversorgung bieten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
nicht nur eine unkomplizierte Abwicklung. Sie können in der Regel auch problemlos
übertragen werden, wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz wechselt.
Unternehmer und ihre Mitarbeiter mit älteren, vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen
Verträgen können weiterhin die bis dahin übliche pauschale Besteuerung
der Versicherungsbeiträge nutzen. Auf die Beiträge muss eine Pauschalsteuer
in Höhe von 20 Prozent gezahlt werden. Die späteren Rentenauszahlungen werden
in diesem Fall nur mit einem geringen Ertragsanteil besteuert. Kapitalabfindungen
sind steuerfrei. Die zusätzliche Fördermöglichkeit von 1.800 Euro kann bei den Altverträgen
nicht in Anspruch genommen werden.
Varianten der betrieblichen Altersversorgung
Dem Arbeitgeber stehen fünf verschiedene Wege zur Verfügung, eine betriebliche
Altersversorgung für seine Mitarbeiter einzurichten. Diese Möglichkeiten nennt man
Durchführungswege. Der Unternehmer kann die Betriebsrente entweder unmittelbar
als Direktzusage oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger als Direktversicherung,
Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse organisieren.
Die Mitarbeiter haben selbst keinen Einfluss auf die Entscheidung ihres Chefs
für einen dieser Durchführungswege.
Direktversicherung
Diese Versorgung eignet sich vor allem für kleine und mittlere Firmen. Der Arbeitgeber
schließt für seinen Mitarbeiter eine private Rentenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen
ab. Die Beiträge werden aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen
des Arbeitnehmers direkt an den Versicherer überwiesen. Die späteren
Rentenauszahlungen sind steuerpflichtig. Eine Direktversicherung kann auch über
das "Riestersche Förderungsprogramm" finanziert werden. In diesem Falle entfällt
die Entgeltumwandlung. Dafür gibt es die staatliche Förderung über direkte Zulagen.
Direktzusage
Bei der ältesten Form der Betriebsrente garantiert der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter
einen festen Betrag als Altersrente. Erst im Ruhestand werden Steuern auf diese
Renten fällig. Bereits vor Beginn der Rentenzahlungen kann der Unternehmer entsprechende
Pensionsrückstellungen bilden und seine Einzahlungen als Betriebsausgaben
geltend machen. Pro Jahr muss die Zusage um ein Prozent erhöht werden.
Für die Direktzusage gibt es keine Anlagevorschriften und auch keine gesetzliche
Aufsicht. Der Unternehmer kann das Geld also auch in seinen Betrieb investieren. Im
Falle einer Insolvenz sind die Direktzusagen über den Pensionssicherungs-Fonds
abgesichert. Die Direktzusage wird vom Staat nicht gefördert.
Pensionsfonds
Sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, über die das Unternehmen
seinen Mitarbeitern eine zusätzliche Kapital gedeckte Altersvorsorge gewähren kann.
Der Arbeitnehmer erhält einen Rechtsanspruch an den Fonds. Pensionsfonds können
vielfältige Möglichkeiten der Geldanlage nutzen und bis zu 100 Prozent ihres
Vermögens in Aktien anlegen.
Pensionskasse
Arbeitnehmer, die über eine Pensionskasse abgesichert sind, haben vom Arbeitgeber
eine feste Versorgungszusage erhalten. Diese Kassen funktionieren wie eine
Versicherungsgesellschaft und unterliegen der Versicherungsaufsicht. Die Anlagerichtlinien
sind strenger als bei einem Pensionsfonds. Maximal ein Drittel des Geldes
darf in Aktien investiert werden. Für die Höhe der maximalen Beiträge und die steuerliche
Behandlung sowohl der Beiträge als auch der Auszahlungen gelten dieselben
Regeln wie für die Direktversicherung und den Pensionsfonds. Die Riesterförderung
kann ebenfalls genutzt werden.
Unterstützungskasse
Betriebe mit Unterstützungskasse - nicht selten mehrere Firmen gemeinsam - haben
zu ihrer eigenen Sicherheit in der Regel eine Lebensversicherung für ihre Mitarbeiter
abgeschlossen. Die Unterstützungskasse, für die es keine staatliche Förderung gibt,
ist aus dem Unternehmen ausgegliedert und taucht daher in der Bilanz nicht auf. Die
Beitragszahlungen sind aber wie bei der Direktzusage steuerlich absetzbar. Die Beiträge
sind der Höhe nach nicht begrenzt. Daher eignet sich die Unterstützungskasse
vor allem für die Versorgung von Führungskräften. Zwar haftet der Unternehmer
grundsätzlich für die dem Mitarbeiter gegebene Versorgungszusage. Er kann diese
Leistungen aber widerrufen oder verringern, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes
dies erfordert.
Kleines Lexikon zur Betriebsrente
Anpassung: Der Arbeitgeber muss eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle 3 Jahre prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei zum einen die Belange des Rentenempfängers, zum anderen aber auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Für Zusagen ab 1. Januar 1999 kann diese Überprüfung vermieden werden, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen um mindestens 1 Prozent jährlich anzuheben.
Antragsteller: ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag und zahlt die Beiträge.
Beitragsbemessungsgrenze: Sie zeigt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttoarbeitsverdienst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen werden. Einkommen, das darüber liegt, wird für Rentenbeiträge nicht mehr herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgelegt.
Durchführungswege: So werden die verschiedenen Möglichkeiten genannt, wie eine betriebliche Altersversorgung organisiert werden kann. Die fünf Durchführungswege sind: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse.
Entgeltumwandlung: Damit ist die Umwandlung von Bruttolohn in Versicherungsbeiträge gemeint.
Hinterbliebenenschutz: Betriebsrenten werden meist inklusive einer Absicherung der Angehörigen ausgezahlt. Diese Leistung wird bei Tod des versicherten Arbeitnehmers ausgezahlt.
Leistungszusage: Betriebsrenten werden in der Regel nur als lebenslange Rente oder als Auszahlplan gewährt. Eine Ausnahme sind Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 vereinbart wurden. Diese Versicherungen werden häufig in einer Summe ausgezahlt.
Nachgelagerte Besteuerung: Ein Begriff, der mit dem Alterseinkünftegesetz populär wurde. Damit ist die Besteuerung aller Alterseinkünfte in der Auszahlungsphase gemeint. Auch Betriebsrenten, die ab dem 1. Januar 2005 neu abgeschlossen wurden, müssen im Alter voll versteuert werden.
Pensions-Sicherungs-Verein: Dieser Verein sichert Leistungszusagen ab, die von einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers betroffen sein könnten. Der Verein wird über Beiträge der Arbeitgeber finanziert.
Portabilität: Der Begriff bedeutet, dass der Mitarbeiter bereits erworbene Betriebsrentenansprüche
bei einem Betriebswechsel zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann.
Vorzeitige Verwertung: Damit ist die Auflösung eines Vorsorgevertrages bei Arbeitslosigkeit gemeint, um das Vorsorgevermögen aufzubrauchen. Vor einer solchen Verwertung ist die Betriebsrente ebenso geschützt wie die Basis- und die Riester- Rente. Die Bundesagentur für Arbeit oder die Sozialämter haben keinen Zugriff auf diese Ersparnisse.
Tarifvorbehalt: Die Umwandlung von tariflichen Verdiensten in Versicherungsbeiträge muss auf jeden Fall im Tarifvertrag geregelt werden.
Überschussbeteiligung: So heißt das Kapital, das die Versicherungsunternehmen mit dem Vorsorgekapital ihrer Kunden erwirtschaften und an sie auszahlen. Diese Überschüsse stammen aus unterschiedlichen Quellen: etwa aus erwirtschafteten Zinsen oder aus großzügig kalkulierten Kosten. Die insgesamt eingezahlten Beiträge plus die Überschussbeteiligung bilden zusammen die Leistung aus einer Lebens- beziehungsweise aus einer Rentenversicherung.
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